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   VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14   

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https://dejure.org/2015,19303
VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14 (https://dejure.org/2015,19303)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2015 - 11 K 3677/14 (https://dejure.org/2015,19303)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 11 K 3677/14 (https://dejure.org/2015,19303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausbildungsförderung; typische Merkmale des Zweiten Bildungswegs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnene Ausbildung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 3 S 1 BAföG, § 10 Abs 3 S 2 Nr 1 BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 BAföG, Art 3 Abs 1 GG
    Ausbildungsförderung; typische Merkmale des Zweiten Bildungswegs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung - Überschreiten der Altersgrenze; Zugangsvoraussetzung; Zweiter Bildungsweg; Abendschule; Nachtportier; Gleichbehandlung; Wortlaut des Gesetzes; Teleologische Reduktion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Besuch einer Abendrealschule im Sinne des BAföG durch ausbildungswilligen Nachtportier

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    Der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, ), wonach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, kommt auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts allgemeingültige Bedeutung zu.

    Bereits mit Beschluss vom 24.08.2005 (- 1 BvR 309/03 -, ) hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und dieses Grundrecht daher vor allem dann verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    Der Wortlaut einer Norm bildet keine starre Grenze für ihre Auslegung (Anschluss an BVerfG, Beschl. vom 26.09.11, 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, ).

    Vielmehr ist danach auch eine nicht maßgeblich allein am Wortlaut orientierte Auslegung zulässig und gegebenenfalls auch geboten, wenn sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspricht (BVerfG, Beschl. vom 26.09.11, 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, NJW 2012, S. 669ff und , Orientierungssatz 2c und Rn. 56f, m.w.N.).

  • VG Hannover, 04.03.2013 - 3 B 6715/12

    Abendrealschule; Ausbildungsförderungsrecht; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    Ein Absolvent des Zweiten Bildungsweges, der den Beruf des Nachtportiers ausübt und - berufsbegleitend - tagsüber an einer "normalen" Realschule den Realschulabschluss erlangt, hat im Rechtssinne (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG) eine Abendrealschule besucht (entgegen VG Hannover, Beschl. v. 04.03.2013 - 3 B 6715/12 -, ).

    Soweit das VG Hannover (Beschl. v. 04.03.2013 - 3 B 6715/12 -, ) in einer Entscheidung (allerdings zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) die Auffassung vertritt, eine Ausbildungsstätte, an der der Unterricht regelmäßig nur vormittags stattfindet, könne nicht als Abend(real)schule qualifiziert werden, vermag sich der Berichterstatter dem aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles in dieser Allgemeingültigkeit nicht anzuschließen.

  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit oder zu eng gefasste Vorschrift ist im Wege sogenannter teleologischer Reduktion durch Hinzufügung des vom Gesetzgeber gemeinten auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zu bringen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3/99 -, BVerwGE 111, 255-259, zit. n. und Urt. v. 27.06.1995 - BVerwG 9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 ).
  • BVerwG, 20.06.2000 - 10 C 3.99

    Persönlicher Umzugshinderungsgrund; Beginn des Schuljahres in der 12.

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit oder zu eng gefasste Vorschrift ist im Wege sogenannter teleologischer Reduktion durch Hinzufügung des vom Gesetzgeber gemeinten auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zu bringen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 - 10 C 3/99 -, BVerwGE 111, 255-259, zit. n. und Urt. v. 27.06.1995 - BVerwG 9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., ).
  • VG Hamburg, 17.02.2014 - 2 K 1494/12

    Ausbildungsförderung bei Überschreitung der Altersgrenze wegen Kindererziehung

    Auszug aus VG Stuttgart, 14.01.2015 - 11 K 3677/14
    In Rechtsprechung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.02.2014 - 2 K 1494/12 -, ) und Literatur (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 10 Rnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 10 Rz. 6) ist anerkannt, dass diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann angewandt werden kann, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist.
  • VG Cottbus, 23.05.2016 - 5 L 111/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Der Begriff des "Zweiten Bildungsweges" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein soziologisches oder bildungspolitisches Merkmal dahingehend, dass der Ausbildungsgang vom Auszubildenden berufsbegleitend durchgeführt wird (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2015 - 11 K 3677/14 -, juris Rn 21).

    Sämtliche in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG genannte Ausbildungsstätten, die ausbildungsbegleitend eine Berufstätigkeit des Ausbildungswilligen verlangen, sind Schulen des Zweiten Bildungsweges (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2015 - 11 K 3677/14 -, juris Rn 21; vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rz 8.1, 8.3 und 8.4).

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